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Änderung § 4 20. BImSchV vom 28.04.2012
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§ 4 20. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.04.2012 geltenden Fassung | § 4 20. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 24.03.2017 BGBl. I S. 656 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Befüllung und Entleerung von Lagertanks oder beweglichen Behältnissen in Tanklagern | |
(Text alte Fassung) (1) Anlagen für die Lagerung und Umfüllung von Ottokraftstoff hat der Betreiber so zu errichten und zu betreiben, daß die bei der Befüllung eines Lagertanks oder eines beweglichen Behältnisses verdrängten Dämpfe erfaßt und entweder | (Text neue Fassung) (1) Anlagen für die Lagerung und Umfüllung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin hat der Betreiber so zu errichten und zu betreiben, daß die bei der Befüllung eines Lagertanks oder eines beweglichen Behältnisses verdrängten Dämpfe erfaßt und entweder |
1. über eine dampfdichte Verbindungsleitung einer Abgasreinigungseinrichtung nach Absatz 3 oder 2. mittels eines Gaspendelsystems nach dem Stand der Technik, mit dem im Verhältnis zum Einsatz einer Abgasreinigungseinrichtung nach Absatz 3 Nr. 1 bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen oder nach Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b bei genehmigungsbedürftigen Anlagen jeweils eine mindestens gleich große Emissionsminderung erreicht wird, der abfüllenden Anlage zugeführt werden. (2) Gaspendelsysteme entsprechen dem Stand der Technik, wenn insbesondere | |
1. der Kraftstoffluß nur bei Anschluß des Gaspendelsystems freigegeben wird und | 1. der Kraftstofffluss nur bei Anschluss des Gaspendelsystems unter Verwendung einer Verriegelungseinrichtung freigegeben wird und |
2. das Gaspendelsystem und die angeschlossenen Einrichtungen während des Gaspendelns betriebsmäßig, abgesehen von sicherheitstechnisch bedingten Freisetzungen, keine Dämpfe in die Atmosphäre abgeben. | |
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für das Umfüllen von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin bei Eisenbahnkesselwagen, Tankcontainern oder Binnentankschiffen und für das Umfüllen bei einer ortsfesten Anlage mit einem Rauminhalt von weniger als 1 Kubikmeter oder bei einem jährlichen Durchsatz von höchstens 100 Kubikmetern Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin. | |
(3) Abgasreinigungseinrichtungen hat der Betreiber so zu errichten und zu betreiben, daß 1. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen a) ein Reinigungsgrad von 97 vom Hundert nicht unterschritten wird und | |
b) die Emissionen an Dämpfen im Abgas eine Massenkonzentration von 35 Gramm je Kubikmeter als Stundenmittelwert nicht überschreiten und | b) die Emissionen der organischen Stoffe im Abgas eine Massenkonzentration von 12 Gramm pro Kubikmeter als Stundenmittelwert, angegeben als Gesamtkohlenstoff ohne Methan, nicht überschreiten und |
2. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen | |
a) die Emissionen an Dämpfen im Abgas eine Massenkonzentration von 0,15 Gramm je Kubikmeter nicht überschreiten, soweit der Massenstrom der Dämpfe insgesamt 3 Kilogramm je Stunde oder mehr beträgt, b) die Emissionen an Dämpfen im Abgas eine Massenkonzentration von 5 Gramm je Kubikmeter nicht überschreiten, soweit der Massenstrom der Dämpfe insgesamt weniger als 3 Kilogramm je Stunde beträgt. (4) Tanklager mit Anlagen zur Befüllung von Straßentankfahrzeugen hat der Betreiber so zu errichten und zu betreiben, daß mindestens eine Füllstelle den in Anhang IV der Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen (ABl. EG Nr. L 365 S. 24) für die Untenbefüllung festgelegten Anforderungen genügt. | a) die Emissionen der organischen Stoffe die Massenkonzentration von 50 Milligramm pro Kubikmeter, angegeben als Gesamtkohlenstoff ohne Methan, nicht überschreiten, wenn der Massenstrom insgesamt mehr als 0,50 Kilogramm pro Stunde beträgt, b) die Emissionen der organischen Stoffe die Massenkonzentration von 1,7 Gramm pro Kubikmeter, angegeben als Gesamtkohlenstoff ohne Methan, nicht überschreiten, wenn der Massenstrom insgesamt 0,50 Kilogramm pro Stunde oder weniger beträgt. (4) Tanklager mit Anlagen zur Befüllung von Straßentankfahrzeugen hat der Betreiber so zu errichten und zu betreiben, dass alle Füllstellen die für die Untenbefüllung festgelegten Anforderungen in Anhang IV der Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, einhalten. |
(5) Der Betreiber hat eine Anlage so zu errichten und zu betreiben, daß die Befüllung an einer Füllstelle sofort abgebrochen wird, wenn Dämpfe entweichen. (6) Der Betreiber hat beim Befüllen eines beweglichen Behältnisses von oben sicherzustellen, daß der Füllstutzen des Ladearms nahe am Boden des beweglichen Behältnisses gehalten wird, um ein Hochspritzen zu verhindern. |
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