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Änderung § 3 20. BImSchV vom 28.04.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 20. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.04.2012 geltenden Fassung
§ 3 20. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.04.2012 BGBl. I S. 661
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Lagerung in Tanklagern


(1) 1 Oberirdische Lagertanks hat der Betreiber so zu errichten und zu betreiben, daß die Außenwand und das Dach mit geeigneten Farbanstrichen versehen werden, die die Strahlungswärme zu mindestens 70 vom Hundert zurückwerfen. 2 Festdachtanks hat der Betreiber mit Unterdruck-/Überdruckventilen auszustatten und zu betreiben, soweit sicherheitstechnische Gründe dem nicht entgegenstehen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Schwimmdachtanks hat der Betreiber mit Primärdichtungen, die den ringförmigen Raum zwischen der Tankwand und dem äußeren Umfang des Schwimmdachs ausfüllen, und mit Sekundärdichtungen, die über den Primärdichtungen angebracht sind, auszustatten und zu betreiben. 2 Die Dichtungen müssen so beschaffen sein, daß sie die Dämpfe im Verhältnis zu einem vergleichbaren Festdachtank ohne innere Schwimmdecke zu mindestens 95 vom Hundert zurückhalten.

(3) 1 Festdachtanks mit innerer Schwimmdecke hat der Betreiber mit Randabdichtungen auszustatten und zu betreiben, die die Dämpfe im Verhältnis zu einem vergleichbaren Festdachtank ohne innere Schwimmdecke zu mindestens 95 vom Hundert zurückhalten. 2 Für Festdachtanks mit innerer Schwimmdecke, die Altanlagen im Sinne des § 2 Nr. 2 sind, beträgt die Rückhalterate abweichend von Satz 1 mindestens 90 vom Hundert. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für vor dem 4. Juni 1998 errichtete Festdachtanks in nicht genehmigungsbedürftigen Tanklagern mit einem Durchsatz von weniger als 25.000 Tonnen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Schwimmdachtanks hat der Betreiber nach dem Stand der Technik mit Randabdichtungen auszurüsten. 2 Die Dichtungen müssen so beschaffen sein, daß sie die Dämpfe im Verhältnis zu einem vergleichbaren Festdachtank ohne innere Schwimmdecke bei ruhendem Tank zu mindestens 97 vom Hundert zurückhalten.

(3) Festdachtanks mit innerer Schwimmdecke hat der Betreiber mit Randabdichtungen auszustatten und zu betreiben, die die Dämpfe im Verhältnis zu einem vergleichbaren Festdachtank ohne innere Schwimmdecke bei ruhendem Tank zu mindestens 97 vom Hundert zurückhalten.

(4) In Tanklagern mit einem Durchsatz von 25.000 Tonnen oder mehr dürfen Lagertanks nur

1. als Festdachtanks, deren Gasraum an eine den Anforderungen des § 4 Abs. 3 genügende Abgasreinigungseinrichtung angeschlossen ist,

2. als Schwimmdachtanks oder

3. als Festdachtanks mit innerer Schwimmdecke

errichtet und betrieben werden.

vorherige Änderung

 


(5) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann bei Tanks mit einem Durchmesser von weniger als 40 Metern eine Rückhaltequote der Dämpfe von weniger als 97 Prozent durch die zuständige Behörde zugelassen werden.

(6) Soweit sicherheitstechnische Aspekte nicht entgegenstehen, sind Gase und Dämpfe, die aus Druckentlastungsarmaturen und Entleerungseinrichtungen austreten, in ein Gassammelsystem einzuleiten oder einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.

(7) Abgase, die bei Inspektionen oder bei Reinigungsarbeiten der Lagertanks auftreten, sind einer Nachverbrennung zuzuführen oder es sind gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)