Tools:
Update via:
Änderung § 5 20. BImSchV vom 28.04.2012
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 21. BImSchVuaÄndV am 28. April 2012 und Änderungshistorie der 20. BImSchVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5 20. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.04.2012 geltenden Fassung | § 5 20. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 28.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.04.2012 BGBl. I S. 661 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Bewegliche Behältnisse | |
(1) Bewegliche Behältnisse dürfen nur so errichtet und betrieben werden, daß | |
(Text alte Fassung) 1. die Restdämpfe nach der Entleerung von Ottokraftstoff im Behältnis zurückgehalten werden, | (Text neue Fassung) 1. die Restdämpfe nach der Entleerung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin im Behältnis zurückgehalten werden, |
2. sie verdrängte Dämpfe aus den Lagertanks von Tankstellen nach § 6 Abs. 1 oder von Tanklagern nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 aufnehmen und zurückhalten. | |
Satz 1 Nr. 2 gilt für Eisenbahnkesselwagen nur, soweit in ihnen Ottokraftstoff an Tanklager geliefert wird, in denen Dämpfe im Sinne des § 2 Nr. 20 zwischengelagert werden. | Satz 1 Nr. 2 gilt für Eisenbahnkesselwagen nur, soweit in ihnen Ottokraftstoff, Kraftstoffgemische oder Rohbenzin an Tanklager geliefert wird, in denen Dämpfe im Sinne des § 2 Nummer 23 zwischengelagert werden. |
(2) Der Betreiber eines beweglichen Behältnisses hat sicherzustellen, daß die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Dämpfe, abgesehen von Freisetzungen über die Überdruckventile, solange im beweglichen Behältnis zurückgehalten werden, bis dieses in einem Tanklager wieder befüllt wird oder die Dämpfe einer Abgasreinigungseinrichtung zugeführt werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3907/al33695-0.htm