Änderung § 6 20. BImSchV vom 28.04.2012

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§ 6 20. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.04.2012 geltenden Fassung
§ 6 20. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.04.2012 BGBl. I S. 661

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Befüllung der Lagertanks von Tankstellen


(Text alte Fassung)

(1) Anlagen für die Lagerung und Umfüllung von Ottokraftstoff an Tankstellen dürfen nur so errichtet und betrieben werden, daß die Dämpfe, die bei der Befüllung eines Lagertanks verdrängt werden, mittels eines Gaspendelsystems nach dem Stand der Technik erfaßt und dem abfüllenden beweglichen Behältnis zugeleitet werden. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt nicht für vor dem 4. Juni 1998 errichtete Tankstellen, deren jährliche Abgabemenge an Ottokraftstoff 100 Kubikmeter nicht überschreitet.

(Text neue Fassung)

(1) Anlagen für die Lagerung und Umfüllung von Ottokraftstoff oder Kraftstoffgemischen an Tankstellen dürfen nur so errichtet und betrieben werden, daß die Dämpfe, die bei der Befüllung eines Lagertanks verdrängt werden, mittels eines Gaspendelsystems nach dem Stand der Technik erfaßt und dem abfüllenden beweglichen Behältnis zugeleitet werden. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt nicht für vor dem 4. Juni 1998 errichtete Tankstellen, deren jährliche Abgabemenge an Ottokraftstoff oder Kraftstoffgemischen 100 Kubikmeter nicht überschreitet.




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