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Änderung § 14 20. BImSchV vom 28.04.2012

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§ 13 20. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.04.2012 geltenden Fassung
§ 14 20. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.04.2012 BGBl. I S. 661

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Übergangsregelungen


(Text neue Fassung)

§ 14 Übergangsregelung


vorherige Änderung

(1) Die Anforderungen

1.
des § 3 Abs. 1 Satz 1 sind für Schwimmdachtanks von Altanlagen im Rahmen der normalen Wartungszyklen, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 1999, zu erfüllen,

2. des § 3 Abs. 2, 3
und 4 sind bei Altanlagen in Tanklagern mit einem Durchsatz

a) von mehr als 50.000 Tonnen ab dem 1. Januar 1999,

b) bis zu 50.000 Tonnen ab dem 1. Juli 1999

einzuhalten.

(2) Bei genehmigungsbedürftigen Altanlagen sind die Anforderungen des § 4 Abs. 1 und Abs.
3 Nr. 2 ab dem 1. Juli 2003, die Anforderungen nach Anhang II Nr. 2 Abs. 1 der Richtlinie 94/63/EG ab dem 1. Januar 1999 einzuhalten.

(3) Die Anforderungen des § 4 Abs. 4
sind bei Altanlagen in Tanklagern mit einem Durchsatz

1. von mehr als 150.000 Tonnen
ab dem 1. Januar 1999,

2. bis zu 150.000 Tonnen ab dem 1. Januar 2002

einzuhalten. Ab dem 1. Januar 2005 dürfen Tanklager mit Anlagen zur Befüllung von Straßentankfahrzeugen nur mehr betrieben werden, wenn alle Füllstellen den in Anhang IV der Richtlinie 94/63/EG festgelegten Anforderungen genügen.

(4) Die Anforderungen des § 5 sind bei den vor dem 4.
Juni 1998 zugelassenen Eisenbahnkesselwagen und Binnenschiffen ab dem 1. Januar 1999 einzuhalten.



Die Anforderungen des § 3 Absatz 2 und 3 sind bei Anlagen in Tanklagern ab dem 30. Juni 2015 einzuhalten.


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