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§ 3 - Bundesministerium der Verteidigung - Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung (BMVg-ArbSchGAnwV)
§ 3 Tätigkeiten
Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung üben Beschäftigte in Dienststellen der Bundeswehr im Rahmen der diesen nach dem Grundgesetz oder durch ein anderes Gesetz zugewiesenen Aufgaben
- 1.
- als Einsatztätigkeiten bei unmittelbaren Einsätzen im Verteidigungs- und Spannungsfall, bei Verwendungen im Rahmen eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit, zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall sowie beim Vollzug sonstiger gesetzlicher Aufgaben, insbesondere Gefechts-, Aufklärungs- und Überwachungshandlungen sowie Wach- und Sicherungsaufgaben,
- 2.
- als Einsatzunterstützungstätigkeiten bei den Maßnahmen zur Sicherstellung unmittelbarer Einsätze, insbesondere logistischer Unterstützung, Führungs- und Fernmeldeunterstützung, Erbringung von Leistungen zur Betreuung und Fürsorge sowie administrativer Unterstützung, und
- 3.
- als Einsatzvorbereitungstätigkeiten bei allen auf den Einsatz- und die Einsatzunterstützung bezogenen, diesen vorausgehenden Handlungen, insbesondere Übungen und Ausbildungen,
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