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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.09.2017 aufgehoben
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§ 5 - Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes "Pommersche Bucht" (NatSGPomBuchtV k.a.Abk.)
V. v. 15.09.2005 BGBl. I S. 2778; aufgehoben durch § 13 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3415
Geltung ab 24.09.2005; FNA: 791-8-2 Naturschutz
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Geltung ab 24.09.2005; FNA: 791-8-2 Naturschutz
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§ 5 Bestimmte Vorhaben und Maßnahmen; Pläne
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Vorhaben und Maßnahmen
- 1.
- zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung oder Wind,
- 2.
- zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen,
- 3.
- zur Errichtung und zum Betrieb von Rohrleitungen oder
- 4.
- zur Verlegung und zum Betrieb von unterseeischen Kabeln
(2) Für Pläne und Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren, die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen sind, gilt Absatz 1 entsprechend. Bei der Aufstellung von Zielen und Grundsätzen nach § 18a des Raumordnungsgesetzes erfolgt die Verträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des § 7 Abs. 7 des Raumordnungsgesetzes.
Zitierungen von § 5 Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes "Pommersche Bucht"
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 NatSGPomBuchtV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NatSGPomBuchtV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 NatSGPomBuchtV Verbote
... Vorbehaltlich des § 5 sind verboten 1. alle Handlungen zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung, ...
§ 7 NatSGPomBuchtV Pflege- und Entwicklungsplan (vom 01.04.2012)
... bestimmt und die den Gebietsschutz begleitende Erfolgskontrolle umschreibt. § 5 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Das Bundesamt für Naturschutz führt den Pflege- ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3914/a54517.htm