Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.09.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 8 - Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes "Pommersche Bucht" (NatSGPomBuchtV k.a.Abk.)

V. v. 15.09.2005 BGBl. I S. 2778; aufgehoben durch § 13 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3415
Geltung ab 24.09.2005; FNA: 791-8-2 Naturschutz
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§ 8 Aufgaben und Befugnisse des Bundesamtes für Naturschutz



(1) Das Bundesamt für Naturschutz überwacht in Zusammenarbeit mit anderen fachlich betroffenen Behörden des Bundes die Einhaltung dieser Verordnung.

(2) Das Bundesamt für Naturschutz kann insbesondere Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen durchführen sowie die dafür erforderlichen Anordnungen treffen.



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