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§ 12 - Wirtschaftssicherstellungsgesetz (WiSiG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 03.10.1968 BGBl. I S. 1069; zuletzt geändert durch Artikel 262 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 11.10.1968; FNA: 705-1 Leistungspflicht der Wirtschaft
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Geltung ab 11.10.1968; FNA: 705-1 Leistungspflicht der Wirtschaft
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§ 12 Rechtsmittelbeschränkung
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über Maßnahmen nach diesem Gesetz oder einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts ausgeschlossen, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 vorliegt. Dies gilt nicht, wenn das Urteil oder die andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 1 verkündet oder zugestellt worden ist.
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Zitierungen von § 12 Wirtschaftssicherstellungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 WiSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WiSiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Wirtschaftssicherstellungsverordnung (WiSiV)
V. v. 12.08.2004 BGBl. I S. 2159; zuletzt geändert durch Artikel 266 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 14 WiSiV Inkrafttreten und Anwendbarkeit (vom 08.09.2015)
... (BGBl. I S. 2094) außer Kraft. (2) Diese Verordnung darf mit Ausnahme des § 12 Abs. 3 gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes nur nach ...
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