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§ 15 - Wirtschaftssicherstellungsgesetz (WiSiG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 03.10.1968 BGBl. I S. 1069; zuletzt geändert durch Artikel 262 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 11.10.1968; FNA: 705-1 Leistungspflicht der Wirtschaft
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Geltung ab 11.10.1968; FNA: 705-1 Leistungspflicht der Wirtschaft
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§ 15 Entschädigung
§ 15 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Stellt eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung eine Enteignung dar, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Die Entschädigung bemißt sich nach dem für eine vergleichbare Leistung im Wirtschaftsverkehr üblichen Entgelt. Fehlt es an einer vergleichbaren Leistung oder ist ein übliches Entgelt nicht zu ermitteln, ist die Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bemessen.
(2) Zur Leistung der Entschädigung ist derjenige verpflichtet, der in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder in der auf Grund dieses Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung ergangenen Verfügung als Begünstigter bezeichnet ist. Ist kein Begünstigter bezeichnet, so ist die Entschädigung vom Träger der Aufgabe zu leisten. Kann die Entschädigung von demjenigen, der als Begünstigter bezeichnet ist, nicht erlangt werden, haftet der Träger der Aufgabe; soweit dieser den Entschädigungsberechtigten befriedigt, geht dessen Anspruch gegen den Begünstigten auf den Träger der Aufgabe über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Entschädigungsberechtigten geltend gemacht werden.
(3) Auf die Festsetzung einer Entschädigung und die Verjährung eines Anspruchs nach Absatz 1 sind die §§ 34, 49 bis 63 und 65 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Dabei treten an die Stelle der Anforderungsbehörden die Behörden, welche die Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 angeordnet haben.
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Zitierungen von § 15 Wirtschaftssicherstellungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 WiSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WiSiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 WiSiG Ausführung des Gesetzes (vom 08.09.2015)
... werden. (3) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die §§ 11 und 14 bis 16 dieses Gesetzes, soweit auf Grund dieser Vorschriften von den Behörden der ...
§ 16 WiSiG Härteausgleich
... Rechtsverordnung dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach § 15 abzugelten ist, ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, wenn und soweit dies zur ... der Entschädigung ist der Träger der Aufgabe verpflichtet. (3) § 15 Abs. 3 ist entsprechend ...
Zitat in folgenden Normen
Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG)
Artikel 1 G. v. 25.03.1997 BGBl. I S. 726; zuletzt geändert durch Artikel 144 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 23 ZSKG Sanitätsmaterialbevorratung (vom 27.06.2020)
... von zusätzlichem Bedarf im Verteidigungsfall sicherzustellen. Die §§ 4, 8 und 13 bis 16 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung vom 31. Oktober 2006 sind ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zivilschutzgesetzänderungsgesetz (ZSGÄndG)
G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 693
Artikel 1 ZSGÄndG Änderung des Zivilschutzgesetzes
... von zusätzlichem Bedarf im Verteidigungsfall sicherzustellen. Die §§ 4, 8 und 13 bis 16 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung vom 31. Oktober 2006 sind ...
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