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§ 19 - Wirtschaftssicherstellungsgesetz (WiSiG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.10.1968 BGBl. I S. 1069; zuletzt geändert durch Artikel 262 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 11.10.1968; FNA: 705-1 Leistungspflicht der Wirtschaft
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§ 19 Verletzung der Auskunftspflicht



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14

1.
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

2.
die Duldung von Prüfungen oder Besichtigungen, die Einsicht in geschäftliche Unterlagen oder die Entnahme von Proben verweigert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

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