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Änderung § 6 Wirtschaftssicherstellungsgesetz vom 08.11.2006
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§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 262 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Zustimmungsbedürftigkeit der Rechtsverordnungen | |
(Text alte Fassung) (1) Rechtsverordnungen der Bundesregierung, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministeriums der Finanzen nach § 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn ihre Geltung auf längstens sechs Monate befristet wird. Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nur mit Zustimmung des Bundesrates möglich. | (Text neue Fassung) (1) Rechtsverordnungen der Bundesregierung, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums der Finanzen nach § 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn ihre Geltung auf längstens sechs Monate befristet wird. Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nur mit Zustimmung des Bundesrates möglich. |
(2) Nach Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 1 bedürfen Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 nicht der Zustimmung des Bundesrates. |
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