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Änderung § 6 Wirtschaftssicherstellungsgesetz vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 Wirtschaftssicherstellungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 262 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des WiSiG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 262 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Zustimmungsbedürftigkeit der Rechtsverordnungen


(Text alte Fassung)

(1) Rechtsverordnungen der Bundesregierung, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums der Finanzen nach § 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn ihre Geltung auf längstens sechs Monate befristet wird. Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nur mit Zustimmung des Bundesrates möglich.

(Text neue Fassung)

(1) Rechtsverordnungen der Bundesregierung, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums der Finanzen nach § 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn ihre Geltung auf längstens sechs Monate befristet wird. Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nur mit Zustimmung des Bundesrates möglich.

(2) Nach Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 1 bedürfen Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 nicht der Zustimmung des Bundesrates.



(heute geltende Fassung)