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Änderung § 6 Wirtschaftssicherstellungsgesetz vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 Wirtschaftssicherstellungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 134 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des WiSiGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 134 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Zustimmungsbedürftigkeit der Rechtsverordnungen | |
(Text alte Fassung) (1) Rechtsverordnungen der Bundesregierung, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministeriums der Finanzen nach § 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn ihre Geltung auf längstens sechs Monate befristet wird. Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nur mit Zustimmung des Bundesrates möglich. | (Text neue Fassung) (1) Rechtsverordnungen der Bundesregierung, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums der Finanzen nach § 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn ihre Geltung auf längstens sechs Monate befristet wird. Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nur mit Zustimmung des Bundesrates möglich. |
(2) Nach Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 1 bedürfen Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 nicht der Zustimmung des Bundesrates. |
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