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Änderung § 7 Wirtschaftssicherstellungsgesetz vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 Wirtschaftssicherstellungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 134 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des WiSiG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 134 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Geltungsdauer der Rechtsverordnungen


(1) Befristete Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4, die bei Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 1 in Kraft sind, gelten unbefristet weiter.

(Text alte Fassung)

(2) Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 1, 3 und 4 sind aufzuheben, soweit ihre Fortgeltung für die Zwecke des § 1 nicht mehr erforderlich ist. Rechtsverordnungen der Bundesregierung, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministeriums der Finanzen sind ferner aufzuheben, wenn Bundestag und Bundesrat dies verlangen.

(Text neue Fassung)

(2) Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 1, 3 und 4 sind aufzuheben, soweit ihre Fortgeltung für die Zwecke des § 1 nicht mehr erforderlich ist. Rechtsverordnungen der Bundesregierung, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums der Finanzen sind ferner aufzuheben, wenn Bundestag und Bundesrat dies verlangen.

(3) Rechtsverordnungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), der Landesregierungen oder der von diesen ermächtigten Stellen, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 erlassen werden, treten spätestens mit dieser Rechtsverordnung außer Kraft.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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