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Änderung § 5 Wirtschaftssicherstellungsgesetz vom 08.09.2015
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 262 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Rechtsverordnungen | |
(Text alte Fassung) (1) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 erläßt die Bundesregierung. Die Bundesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit der Geld und Kapitalverkehr betroffen ist, auf das Bundesministerium der Finanzen, im übrigen auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie übertragen. (2) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 erläßt, soweit der Geld- und Kapitalverkehr betroffen ist, das Bundesministerium der Finanzen, im übrigen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 vorliegt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates | (Text neue Fassung) (1) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 erläßt die Bundesregierung. Die Bundesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit der Geld und Kapitalverkehr betroffen ist, auf das Bundesministerium der Finanzen, im übrigen auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übertragen. (2) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 erläßt, soweit der Geld- und Kapitalverkehr betroffen ist, das Bundesministerium der Finanzen, im übrigen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 vorliegt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates |
1. auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), 2. auf die Landesregierungen, auch mit der Ermächtigung zur Weiterübertragung der Befugnis, übertragen; das Bundesministerium der Finanzen kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Landesregierungen, auch mit der Ermächtigung zur Weiterübertragung der Befugnis, übertragen. |
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