Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8 FeuerschStG vom 01.01.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 FeuerschStG, alle Änderungen durch Artikel 14 AmtshilfeRLUmsG am 1. Januar 2014 und Änderungshistorie des FeuerschStG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 8 FeuerschStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 8 FeuerschStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Anmeldung, Fälligkeit


(1) Der Versicherer (§ 5 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte (§ 5 Abs. 2) hat spätestens am fünfzehnten Tag nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraums (Absatz 2)

1. eine nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder im Wege eines Automationsverfahrens des Bundes übermittelte Steuererklärung abzugeben, in der er die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung) und

2. die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer zu entrichten.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. 2 Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 1.200 Euro betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. 2 Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 2.400 Euro betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. 3 Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 400 Euro betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalenderjahr.

(3) 1 Gibt der Versicherer oder der Bevollmächtigte bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist die Steueranmeldung nicht ab, setzt das Bundeszentralamt für Steuern die Steuer fest. 2 Als Zeitpunkt ihrer Fälligkeit gilt der fünfzehnte Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums.

(4) 1 Ist der Versicherungsnehmer Steuerschuldner (§ 5 Abs. 2), so hat er den Abschluß der Versicherung dem Bundeszentralamt für Steuern unverzüglich anzuzeigen. 2 Die gleiche Pflicht hat auch der Vermittler, der den Abschluß einer solchen Versicherung vermittelt hat, wenn er seine Geschäftsleitung, seinen Sitz oder seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. 3 Der Versicherungsnehmer hat spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Monats, in dem das Versicherungsentgelt gezahlt worden ist, eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und die selbst berechnete Steuer zu entrichten.



(heute geltende Fassung)