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Änderung § 11 FeuerschStG vom 01.01.2016
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§ 11 FeuerschStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 11 FeuerschStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2056 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Zerlegung | |
(Text alte Fassung) (1) Das Gesamtaufkommen der entrichteten Feuerschutzsteuer wird bis zum 31. Dezember 2015 nach den Absätzen 2 bis 4 zerlegt. | (Text neue Fassung) (1) Das Gesamtaufkommen der entrichteten Feuerschutzsteuer wird nach den Absätzen 2 und 3 zerlegt. |
(2) 1 Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am Gesamtaufkommen der Feuerschutzsteuer sind nach den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln: | |
a) zu 50 vom Hundert entsprechend den Anteilen an der Bruttowertschöpfung aller Wirtschaftsbereiche abzüglich der Wertschöpfung der Wirtschaftsbereiche Land- und Forstwirtschaft, Fischerei sowie öffentliche und private Dienstleister; b) zu 10 vom Hundert entsprechend den Anteilen an der Bruttowertschöpfung des Wirtschaftsbereiches Land- und Forstwirtschaft, Fischerei; c) zu 25 vom Hundert entsprechend den Anteilen an der Wohnbevölkerung zu 40 vom Hundert und den Anteilen am Bestand an Wohngebäuden zu 60 vom Hundert; d) zu 15 vom Hundert entsprechend den Anteilen an den Privathaushalten. | 1. zu 30 vom Hundert entsprechend den Anteilen an der Bruttowertschöpfung aller Wirtschaftsbereiche abzüglich der Wertschöpfung der Wirtschaftsbereiche Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, öffentliche und sonstige Dienstleister, Erziehung und Gesundheit sowie private Haushalte; 2. zu 5 vom Hundert entsprechend den Anteilen an der Bruttowertschöpfung des Wirtschaftsbereiches Land- und Forstwirtschaft, Fischerei; 3. zu 45 vom Hundert entsprechend den Anteilen an der Wohnbevölkerung zu 40 vom Hundert und den Anteilen am Bestand an Wohngebäuden zu 60 vom Hundert; 4. zu 20 vom Hundert entsprechend den Anteilen an den Privathaushalten. |
2 Dabei sind jeweils die am 1. Mai des dem Zerlegungsjahr folgenden Jahres beim Statistischen Bundesamt verfügbaren neuesten Daten zugrunde zu legen. (3) 1 Die Zerlegung wird von der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg durchgeführt. 2 Dabei sind unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorjahresergebnisses Zerlegungsanteile festzulegen. 3 Nach diesen Zerlegungsanteilen wird die durch das Bundeszentralamt für Steuern verwaltete Feuerschutzsteuer auf die Länder verteilt und entsprechend dem monatlichen Aufkommen in Teilbeträgen bis zum 15. des folgenden Monats an die Länder überwiesen. 4 Bis zur Ermittlung der endgültigen Zerlegungsanteile für das Vorjahr sind die bisherigen Zerlegungsanteile vorläufig zu Grunde zu legen. | |
(4) Für die Abrechnung und den Vollzug der Zerlegung des Aufkommens an Feuerschutzsteuer vor dem 1. Januar 2011 findet Absatz 3 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. | |
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