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Änderung § 11 FeuerschStG vom 01.01.2010
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§ 11 FeuerschStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 11 FeuerschStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Zerlegung | |
(Text alte Fassung) (1) Das Gesamtaufkommen der entrichteten Feuerschutzsteuer wird bis zum 31. Dezember 2009 nach den Absätzen 2 und 3 zerlegt. | (Text neue Fassung) (1) Das Gesamtaufkommen der entrichteten Feuerschutzsteuer wird bis zum 31. Dezember 2015 nach den Absätzen 2 und 3 zerlegt. |
(2) Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am Gesamtaufkommen der Feuerschutzsteuer sind nach den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln: a) zu 50 vom Hundert entsprechend den Anteilen an der Bruttowertschöpfung aller Wirtschaftsbereiche abzüglich der Wertschöpfung der Wirtschaftsbereiche Land- und Forstwirtschaft, Fischerei sowie öffentliche und private Dienstleister; b) zu 10 vom Hundert entsprechend den Anteilen an der Bruttowertschöpfung des Wirtschaftsbereiches Land- und Forstwirtschaft, Fischerei; c) zu 25 vom Hundert entsprechend den Anteilen an der Wohnbevölkerung zu 40 vom Hundert und den Anteilen am Bestand an Wohngebäuden zu 60 vom Hundert; d) zu 15 vom Hundert entsprechend den Anteilen an den Privathaushalten. Dabei sind jeweils die am 1. Mai des dem Zerlegungsjahr folgenden Jahres beim Statistischen Bundesamt verfügbaren neuesten Daten zugrunde zu legen. (3) Die Zerlegung wird von der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg durchgeführt. Dabei sind unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorjahresergebnisses Abschlagszahlungen festzulegen, die am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember jeden Jahres zu leisten sind. Bis zur Ermittlung der Zerlegungsanteile für das Vorjahr sind die Abschlagszahlungen vorläufig in bisheriger Höhe zu zahlen. |
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