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Änderung § 3 FeuerschStG vom 01.07.2010
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§ 3 FeuerschStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung | § 3 FeuerschStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2010 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Bemessungsgrundlage | |
(1) Bemessungsgrundlage ist | |
(Text alte Fassung) 1. bei Feuerversicherungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) das Versicherungsentgelt, 2. bei Gebäudeversicherungen, bei denen das Versicherungsentgelt teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können (§ 1 Abs. 1 Nr. 2), ein Anteil von 25 vom Hundert des Gesamtbetrages des Versicherungsentgelts als Feueranteil und 3. bei Hausratversicherungen, bei denen das Versicherungsentgelt teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können (§ 1 Abs. 1 Nr. 2), ein Anteil von 20 vom Hundert des Gesamtbetrages des Versicherungsentgelts als Feueranteil. (2) Die Steuer ist vom Gesamtbetrag der Versicherungsentgelte (Absatz 1 Nr. 1) und der Feueranteile (Absatz 1 Nr. 2 und 3) zu berechnen, die im Anmeldungszeitraum (§ 8 Abs. 2) vereinnahmt worden sind (Isteinnahmen). Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil das Versicherungsverhältnis vorzeitig beendet oder das Versicherungsentgelt herabgesetzt worden ist, so mindert sich die Bemessungsgrundlage in den Fällen 1. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 um die zurückgezahlten Versicherungsentgelte und 2. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 um die auf die Feueranteile (Absatz 1 Nr. 2 und 3) entfallenden zurückgezahlten Entgelte. (3) Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, daß die Steuer nicht nach den Isteinnahmen, sondern nach den im Anmeldungszeitraum angeforderten Versicherungsentgelten (Absatz 1 Nr. 1) und Feueranteilen (Absatz 1 Nr. 2 und 3) (Solleinnahmen) berechnet wird. Im Falle der Berechnung nach Solleinnahmen ist die auf nicht eingegangene Versicherungsentgelte und Feueranteile bereits entrichtete Steuer bei der Anmeldung in dem Anmeldungszeitraum (§ 8 Abs. 2) abzusetzen, in dem der Versicherer die Versicherung ganz oder teilweise in Abgang gestellt hat. (4) Das der Steuerberechnung zugrunde zu legende Entgelt darf nicht um die für die Rückversicherungen gezahlten Versicherungsentgelte gekürzt werden. (5) In anderer Währung ausgedrückte Beträge sind nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften umzurechnen. | (Text neue Fassung) 1. bei Feuerversicherungen (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) ein Anteil von 40 Prozent des Versicherungsentgelts, 2. bei Wohngebäudeversicherungen (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) ein Anteil von 14 Prozent des Gesamtbetrages des Versicherungsentgelts und 3. bei Hausratversicherungen (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) ein Anteil von 15 Prozent des Gesamtbetrages des Versicherungsentgelts. (2) Die Steuer ist von den Anteilen (Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3) zu berechnen, die im Anmeldungszeitraum (§ 8 Absatz 2) vereinnahmt worden sind (Isteinnahmen). Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil das Versicherungsverhältnis vorzeitig beendet oder das Versicherungsentgelt herabgesetzt worden ist, so mindert sich die Bemessungsgrundlage um die auf die Anteile zurückgezahlten Versicherungsentgelte. (3) Das Bundeszentralamt für Steuern kann auf Antrag gestatten, dass die Steuer nicht nach den Isteinnahmen, sondern nach den im Anmeldungszeitraum angeforderten Anteilen (Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3) (Solleinnahmen) berechnet wird. Im Falle der Berechnung nach Solleinnahmen ist die auf nicht eingegangene Anteile bereits entrichtete Steuer bei der Anmeldung in dem Anmeldungszeitraum (§ 8 Absatz 2) abzusetzen, in dem der Versicherer die Versicherung ganz oder teilweise in Abgang gestellt hat. |
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