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Änderung § 15 FeuerschStG vom 01.07.2010
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§ 15 FeuerschStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung | § 15 FeuerschStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2010 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702 |
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(Text alte Fassung) § 15 (neu) | (Text neue Fassung)§ 15 Ermächtigungen |
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über den Anteil an der Bemessungsgrundlage (§ 3 Absatz 1) zu erlassen. (2) Der Bundesminister der Finanzen kann dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und unter neuer Überschrift im Bundesgesetzblatt bekannt machen. |
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