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Änderung § 3a FeuerschStG vom 01.07.2010
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§ 3a FeuerschStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung | § 3a FeuerschStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2010 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318 |
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(Text alte Fassung) § 3a (neu) | (Text neue Fassung)§ 3a Ausnahme von der Besteuerung |
Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgelts an Brandunterstützungsvereine, soweit die anlässlich eines einzelnen Schadensfalls erhobene Umlage den Betrag von 5.500 Euro nicht übersteigt. |
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