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Zitierungen von § 1 FeuerschStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FeuerschStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FeuerschStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 FeuerschStG Bemessungsgrundlage (vom 01.07.2010)
... Bemessungsgrundlage ist 1. bei Feuerversicherungen (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) ein Anteil von 40 Prozent des Versicherungsentgelts, 2. bei ... von 40 Prozent des Versicherungsentgelts, 2. bei Wohngebäudeversicherungen (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) ein Anteil von 14 Prozent des Gesamtbetrages des Versicherungsentgelts ... des Gesamtbetrages des Versicherungsentgelts und 3. bei Hausratversicherungen (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) ein Anteil von 15 Prozent des Gesamtbetrages des ...
§ 4 FeuerschStG Steuersatz (vom 01.07.2010)
... Absatzes - 19 Prozent. (2) Die Steuer beträgt bei Feuerversicherungen (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) 22 Prozent. (3) Die Versicherungsteuer gehört nicht zum ...
§ 9 FeuerschStG Aufzeichnungspflichten und Außenprüfung (vom 31.12.2014)
... bei Personen und Personenvereinigungen zulässig, die eine Versicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 vereinbart haben. (4) Steuerbeträge, die auf Grund einer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform
G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702
Artikel 12 FördRefIIBG Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
... (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Feuerschutzsteuer unterliegt die ... „(1) Bemessungsgrundlage ist 1. bei Feuerversicherungen (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) ein Anteil von 40 Prozent des Versicherungsentgelts, 2. bei ... 40 Prozent des Versicherungsentgelts, 2. bei Wohngebäudeversicherungen (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) ein Anteil von 14 Prozent des Gesamtbetrages des Versicherungsentgelts ... des Gesamtbetrages des Versicherungsentgelts und 3. bei Hausratversicherungen (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) ein Anteil von 15 Prozent des Gesamtbetrages des ... Absatzes - 19 Prozent. (2) Die Steuer beträgt bei Feuerversicherungen (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) 22 Prozent. (3) Die Versicherungsteuer gehört nicht zum ...
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