(1) Die Kraftfahrzeughilfe umfaßt Leistungen
- 1.
- zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
- 2.
- für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung,
- 3.
- zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.
(2) Die Leistungen werden als Zuschüsse und nach Maßgabe des §
9 als Darlehen erbracht.
V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 196
§ 2 SEV Leistungen zur Mobilität ... zur Mobilität nach § 18 des Soldatenentschädigungsgesetzes gelten die §§ 1 bis 5, 7, 9 und 10 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), die ...