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§ 5 - Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV)
V. v. 28.09.1987 BGBl. I S. 2251; zuletzt geändert durch Artikel 51 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.10.1987; FNA: 870-1-1 Eingliederung Behinderter
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Geltung ab 01.10.1987; FNA: 870-1-1 Eingliederung Behinderter
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§ 5 Bemessungsbetrag
(1) Die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird bis zu einem Betrag in Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 22.000 Euro gefördert. Die Kosten einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung bleiben bei der Ermittlung unberücksichtigt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird im Einzelfall ein höherer Betrag zugrundegelegt, wenn Art oder Schwere der Behinderung ein Kraftfahrzeug mit höherem Kaufpreis zwingend erfordert.
(3) Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen zu dem Kraftfahrzeug, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, und der Verkehrswert eines Altwagens sind von dem Betrag nach Absatz 1 oder 2 abzusetzen.
Text in der Fassung des Artikels 13d Teilhabestärkungsgesetz G. v. 2. Juni 2021 BGBl. I S. 1387 m.W.v. 10. Juni 2021
Frühere Fassungen von § 5 KfzHV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.06.2021 | Artikel 13d Teilhabestärkungsgesetz vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1387 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 KfzHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KfzHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KfzHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 KfzHV Art und Höhe der Förderung
... Sozialgesetzbuch Zuschuß in v. H. des Bemessungs- betrags nach § 5 ...
§ 9 KfzHV Leistungen in besonderen Härtefällen
... können; das Darlehen darf zusammen mit einem Zuschuß nach § 6 den nach § 5 maßgebenden Bemessungsbetrag nicht übersteigen. Das Darlehen ist unverzinslich und ...
Zitat in folgenden Normen
Soldatenentschädigungsverordnung (SEV)
V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 196
§ 2 SEV Leistungen zur Mobilität
... nach § 18 des Soldatenentschädigungsgesetzes gelten die §§ 1 bis 5 , 7, 9 und 10 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Teilhabestärkungsgesetz
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 13d TeilhStG Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
... § 5 Absatz 1 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), die zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 12. ...
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