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§ 6 - Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV)
V. v. 28.09.1987 BGBl. I S. 2251; zuletzt geändert durch Artikel 51 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.10.1987; FNA: 870-1-1 Eingliederung Behinderter
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Geltung ab 01.10.1987; FNA: 870-1-1 Eingliederung Behinderter
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§ 6 Art und Höhe der Förderung
§ 6 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird in der Regel als Zuschuß geleistet. Der Zuschuß richtet sich nach dem Einkommen des behinderten Menschen nach Maßgabe der folgenden Tabelle:
Einkommen bis zu v. H. der monat- lichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch | Zuschuß in v. H. des Bemessungs- betrags nach § 5 |
40 | 100 |
45 | 88 |
50 | 76 |
55 | 64 |
60 | 52 |
65 | 40 |
70 | 28 |
75 | 16. |
Die Beträge nach Satz 2 sind jeweils auf volle 5 Euro aufzurunden.
(2) Von dem Einkommen des behinderten Menschen ist für jeden von ihm unterhaltenen Familienangehörigen ein Betrag von 12 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Einkommen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind das monatliche Netto-Arbeitsentgelt, Netto-Arbeitseinkommen und vergleichbare Lohnersatzleistungen des behinderten Menschen. Die Ermittlung des Einkommens richtet sich nach den für den zuständigen Träger maßgeblichen Regelungen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Hilfe zur erneuten Beschaffung eines Kraftfahrzeugs. Die Hilfe soll nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit der Beschaffung des zuletzt geförderten Fahrzeugs geleistet werden.
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Zitierungen von § 6 KfzHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KfzHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KfzHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 KfzHV Fahrerlaubnis
... Zuschuß geleistet. Er beläuft sich bei behinderten Menschen mit einem Einkommen (§ 6 Abs. 3) 1. bis 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach ... Bezugsgröße auf ein Drittel der entstehenden notwendigen Kosten; § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend. Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen ...
§ 9 KfzHV Leistungen in besonderen Härtefällen
... besonderer Härten können Leistungen auch abweichend von § 2 Abs. 1, §§ 6 und 8 Abs. 1 erbracht werden, soweit dies 1. notwendig ist, um Leistungen ... berücksichtigen, was der behinderte Mensch als Kraftfahrzeughalter bei Anwendung des § 6 für die Anschaffung und die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeugs aus eigenen Mitteln ... erreicht werden können; das Darlehen darf zusammen mit einem Zuschuß nach § 6 den nach § 5 maßgebenden Bemessungsbetrag nicht übersteigen. Das Darlehen ist ...
Zitat in folgenden Normen
Heilverfahrensverordnung (HeilVfV)
Artikel 1 V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2349; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
§ 14 HeilVfV Kraftfahrzeughilfe (vom 11.07.2023)
... in Verbindung mit der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung gilt entsprechend. Die §§ 6 und 8 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung gelten ...
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 114 SGB IX Leistungen zur Mobilität
... sind und 2. abweichend von § 83 Absatz 3 Satz 2 die Vorschriften der §§ 6 und 8 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung nicht maßgeblich ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3928/a54653.htm