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§ 9 - Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV)

V. v. 28.09.1987 BGBl. I S. 2251; zuletzt geändert durch Artikel 51 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.10.1987; FNA: 870-1-1 Eingliederung Behinderter
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§ 9 Leistungen in besonderen Härtefällen



(1) Zur Vermeidung besonderer Härten können Leistungen auch abweichend von § 2 Abs. 1, §§ 6 und 8 Abs. 1 erbracht werden, soweit dies

1.
notwendig ist, um Leistungen der Kraftfahrzeughilfe von seiten eines anderen Leistungsträgers nicht erforderlich werden zu lassen, oder

2.
unter den Voraussetzungen des § 3 zur Aufnahme oder Fortsetzung einer beruflichen Tätigkeit unumgänglich ist.

Im Rahmen von Satz 1 Nr. 2 kann auch ein Zuschuß für die Beförderung des behinderten Menschen, insbesondere durch Beförderungsdienste, geleistet werden, wenn

1.
der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug nicht selbst führen kann und auch nicht gewährleistet ist, daß ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2), oder

2.
die Übernahme der Beförderungskosten anstelle von Kraftfahrzeughilfen wirtschaftlicher und für den behinderten Menschen zumutbar ist;

dabei ist zu berücksichtigen, was der behinderte Mensch als Kraftfahrzeughalter bei Anwendung des § 6 für die Anschaffung und die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeugs aus eigenen Mitteln aufzubringen hätte.

(2) Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 können als Darlehen erbracht werden, wenn die dort genannten Ziele auch durch ein Darlehen erreicht werden können; das Darlehen darf zusammen mit einem Zuschuß nach § 6 den nach § 5 maßgebenden Bemessungsbetrag nicht übersteigen. Das Darlehen ist unverzinslich und spätestens innerhalb von fünf Jahren zu tilgen; es können bis zu zwei tilgungsfreie Jahre eingeräumt werden. Auf die Rückzahlung des Darlehens kann unter den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen verzichtet werden.



 

Zitierungen von § 9 KfzHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 KfzHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KfzHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KfzHV Leistungen
...  (2) Die Leistungen werden als Zuschüsse und nach Maßgabe des § 9 als Darlehen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Soldatenentschädigungsverordnung (SEV)
V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 196
§ 2 SEV Leistungen zur Mobilität
... nach § 18 des Soldatenentschädigungsgesetzes gelten die §§ 1 bis 5, 7, 9 und 10 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), die zuletzt ...