Tools:
Update via:
Änderung § 13 KfzHV vom 01.01.2024
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der KfzHVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 13 KfzHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 13 KfzHV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 51 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 13 Übergangsvorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) Auf Beschädigte im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes und der Gesetze, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden, wenn sie günstiger sind und der Beschädigte es beantragt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Auf Geschädigte im Sinne des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und der Gesetze, die das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch für entsprechend anwendbar erklären, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden, wenn sie günstiger sind und der Beschädigte es beantragt. 2 Gleiches gilt für geschädigte Personen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz. |
(2) Über Leistungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits beantragt sind, ist nach den bisher geltenden Bestimmungen zu entscheiden, wenn sie für den behinderten Menschen günstiger sind. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3928/al0-190226.htm