Änderung § 1 KfzHV vom 01.01.2024

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§ 1 KfzHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 1 KfzHV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 51 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Grundsatz


(Text alte Fassung)

Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben richtet sich bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der Kriegsopferfürsorge und der Bundesagentur für Arbeit sowie den Trägern der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben nach dieser Verordnung.

(Text neue Fassung)

Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben richtet sich bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der Sozialen Entschädigung, der Soldatenentschädigung und der Bundesagentur für Arbeit sowie den Trägern der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben nach dieser Verordnung.




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