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Synopse aller Änderungen der KfzHV am 01.01.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Artikel 50 des SVReformG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KfzHV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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KfzHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | KfzHV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 50 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; dieses geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Grundsatz | |
(Text alte Fassung) Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben richtet sich bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der Kriegsopferfürsorge und der Bundesagentur für Arbeit sowie den Trägern der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben nach dieser Verordnung. | (Text neue Fassung) Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben richtet sich bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der Sozialen Entschädigung und der Bundesagentur für Arbeit sowie den Trägern der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben nach dieser Verordnung. |
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Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3928/v277388-2024-01-01.htm