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§ 2 - Kasein-Beihilfenverordnung (KaseinBV)

§ 2 Zuständigkeit



Zuständig für die Durchführung diese Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt), soweit nicht nach Maßgabe dieser Verordnung die Bundesfinanzverwaltung zuständig ist.

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