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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.06.2015 aufgehoben
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§ 3 - Kasein-Beihilfenverordnung (KaseinBV)
V. v. 20.03.1989 BGBl. I S. 508; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.05.2015 BGBl. I S. 827
Geltung ab 01.03.1989; FNA: 7847-11-4-61 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.03.1989; FNA: 7847-11-4-61 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3 Anzeigepflicht
(1) Wer Kasein oder Kaseinat herstellen und einen Antrag auf Beihilfe stellen will, hat dies der Bundesanstalt spätestens fünf Werktage vor dem ersten Herstellungstag anzuzeigen. Die Anzeige ist zu wiederholen, wenn länger als drei Monate kein Antrag auf Gewährung der Beihilfe gestellt worden ist.
(2) Der Anzeige nach Absatz 1 ist die schriftliche Erklärung beizufügen, durch die sich der Hersteller verpflichtet, sich einer Kontrolle durch die Bundesanstalt zu unterwerfen.
(3) Die Anzeige und die Verpflichtungserklärung haben nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster zu erfolgen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3933/a54674.htm