Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.06.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 6 - Kasein-Beihilfenverordnung (KaseinBV)
V. v. 20.03.1989 BGBl. I S. 508; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.05.2015 BGBl. I S. 827
Geltung ab 01.03.1989; FNA: 7847-11-4-61 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
|
Geltung ab 01.03.1989; FNA: 7847-11-4-61 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
|
§ 6 Aufzeichnungspflichten
Wer an einer in § 1 genannten Maßnahme als Hersteller von Kasein oder Kaseinat teilnimmt (Beteiligter), hat, soweit er nicht bereits nach den in § 1 genannten Rechtsakten zu einer Buchführung verpflichtet ist, über die Anlieferung und den Zukauf von Milch, Magermilch und Rohkasein in der Weise gesondert und übersichtlich Buch zu führen, daß daraus jeweils Name und Anschrift des Verkäufers und die jeweiligen Mengen ersichtlich sind.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3933/a54677.htm