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§ 7 - Kasein-Beihilfenverordnung (KaseinBV)

§ 7 Aufbewahrungspflichten



Jeder Beteiligte hat sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf diese Maßnahme beziehen, sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Unterlage, die Aufzeichnungen oder der Beleg entstanden ist.