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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.06.2015 aufgehoben
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§ 8 - Kasein-Beihilfenverordnung (KaseinBV)
V. v. 20.03.1989 BGBl. I S. 508; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.05.2015 BGBl. I S. 827
Geltung ab 01.03.1989; FNA: 7847-11-4-61 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.03.1989; FNA: 7847-11-4-61 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 8 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Die Beteiligten haben den für die Überwachung zuständigen Stellen das Betreten der Geschäftsräume und Betriebsstätten während der Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, die Aufnahme der Bestände zu gestatten und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automatischer Buchführung haben sie auf ihre Kosten den Beauftragten der prüfungsberechtigten Stellen die erforderlichen Angaben auszudrucken, wobei von den automatisch gespeicherten Daten ein neuer identischer Ausdruck herstellbar bleiben muß.
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