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§ 10 - Kasein-Beihilfenverordnung (KaseinBV)

§ 10 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. März 1989 in Kraft.

(2) Für vor dem 1. März 1989 hergestelltes Kasein oder Kaseinat, auch in Form von Mischungen, für das eine Beihilfe gezahlt worden ist, verbleibt es bei der Anwendung der Magermilch-Beihilfenverordnung in ihrer am 28. Februar 1989 geltenden Fassung.