Tools:
Update via:
§ 2 - Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter (ApoAnwRstG k.a.Abk.)
G. v. 04.12.1973 BGBl. I S. 1813; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 27.04.2002 BGBl. I S. 1467
Geltung ab 09.12.1973; FNA: 2124-11 Hebammen und Heilhilfsberufe
Geltung ab 09.12.1973; FNA: 2124-11 Hebammen und Heilhilfsberufe
§ 2
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Befugnis zur Führung der in § 1 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnung und zur Ausübung pharmazeutischer Tätigkeiten in der Apotheke ist zu untersagen, wenn der Apothekerassistent
- 1.
- sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, oder
- 2.
- in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist.
(2) Im Falle der Untersagung ist der Betroffene vorher zu hören.
(3) Die Untersagung ist auf Antrag aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Anzeige
Zitierungen von § 2 Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ApoAnwRstG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ApoAnwRstG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 ApoAnwRstG
... handelt, wer ohne Befugnis (§ 1 Abs. 1) oder nach vollziehbarer Untersagung (§ 2 ) die Berufsbezeichnung Apothekerassistent oder Apothekerassistentin führt. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3936/a54698.htm