(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Befugnis (§
1 Abs. 1) oder nach vollziehbarer Untersagung (§
2) die Berufsbezeichnung "Apothekerassistent" oder "Apothekerassistentin" führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.