§ 4
Erlaubnisse zur Beschäftigung in der Apotheke, die vorgeprüften Apothekeranwärtern vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, erlöschen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3936/a54700.htm