§ 4 - Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter (ApoAnwRstG k.a.Abk.)

G. v. 04.12.1973 BGBl. I S. 1813; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 27.04.2002 BGBl. I S. 1467
Geltung ab 09.12.1973; FNA: 2124-11 Hebammen und Heilhilfsberufe

§ 4



Erlaubnisse zur Beschäftigung in der Apotheke, die vorgeprüften Apothekeranwärtern vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, erlöschen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.



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