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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten (VwFAngAusbV k.a.Abk.)
§ 8 Abschlußprüfung
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in Anlage 1 Abschnitt I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und für die Fachrichtung Bundesverwaltung auf die in Abschnitt II aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie für die übrigen Fachrichtungen auf die in den jeweiligen Vorschriften der Länder oder Kirchen nach § 4 Abs. 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlußprüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen
Verwaltungsbetriebswirtschaft,
Personalwesen,
Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren,
Wirtschafts- und Sozialkunde
und praktisch im Prüfungsbereich
Fallbezogene Rechtsanwendung
durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
- 1.
- Prüfungsbereich Verwaltungsbetriebswirtschaft:
- 2.
- Prüfungsbereich Personalwesen:
- 3.
- Prüfungsbereich Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren:
- 4.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
- a)
- staats- und verfassungsrechtliche Zusammenhänge,
- b)
- Vertragsrecht,
- c)
- Wirtschaftskreislauf und Wirtschaftspolitik
Er soll dabei zeigen, daß er wirtschaftliche, rechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 5.
- Prüfungsbereich Fallbezogene Rechtsanwendung:
(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis zwei zu eins zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle Prüfungsbereiche das gleiche Gewicht.
(6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen in mindestens drei der in Absatz 2 genannten schriftlichen Prüfungsbereiche sowie im Gesamtergebnis mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Wird ein Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 VwFAngAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VwFAngAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 VwFAngAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen. (5) Zur Ergänzung und Vertiefung der Berufsausbildung sind die ...
Zitat in folgenden Normen
BMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung (BMVgVFAPrV)
V. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 137
§ 9 BMVgVFAPrV Gliederung der Abschlussprüfung
... Die Gliederung der Abschlussprüfung richtet sich nach § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten . (2) Die Abschlussprüfung wird schriftlich in folgenden Prüfungsbereichen ... bei mangelhaften schriftlichen Prüfungsleistungen richten sich nach § 8 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten ...
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