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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten (VwFAngAusbV k.a.Abk.)
Anlage 2 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten - Zeitliche Gliederung -
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
BGBl. I 1999, S. 1036 - 1037
Erstes Ausbildungsjahr
2
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele a bis d,
4
Kommunikation und Kooperation, Lernziele b bis d,
zu vermitteln.
2
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele e und f,
3
Informations- und Kommunikationssysteme,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
2
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele c und d,
fortzuführen.
2
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele g und h,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele c bis f,
3
Informations- und Kommunikationssysteme
fortzuführen.
Zweites Ausbildungsjahr
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
3
Informations- und Kommunikationssysteme,
fortzuführen.
4
Kommunikation und Kooperation, Lernziele a, e und f,
6
Personalwesen
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
3
Informations- und Kommunikationssysteme
fortzuführen.
7
Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
3
Informations- und Kommunikationssysteme
fortzuführen.
Fachrichtung Bundesverwaltung
Drittes Ausbildungsjahr
I.1)
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
Informations- und Kommunikationssysteme,
fortzuführen.
II.2)
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
Informations- und Kommunikationssysteme,
Personalwesen
fortzuführen.
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
Informations- und Kommunikationssysteme,
Kommunikation und Kooperation,
Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren
fortzuführen.
---
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 1.1
-
- 1.2
-
- 1.3
-
2
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele a bis d,
4
Kommunikation und Kooperation, Lernziele b bis d,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
2
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele e und f,
3
Informations- und Kommunikationssysteme,
- 5.2
-
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
2
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele c und d,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 1.4
-
2
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele g und h,
- 5.4
-
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.3
-
2
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele c bis f,
3
Informations- und Kommunikationssysteme
fortzuführen.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 5.3
-
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
3
Informations- und Kommunikationssysteme,
- 5.4
-
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
4
Kommunikation und Kooperation, Lernziele a, e und f,
6
Personalwesen
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
3
Informations- und Kommunikationssysteme
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition
7
Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.3
-
- 1.4
-
2
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
3
Informations- und Kommunikationssysteme
fortzuführen.
Fachrichtung Bundesverwaltung
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
I.1)
- 5.1
- I.
-
- 5.3
-
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- I.
-
- 1.4
- I.
-
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
- I.
-
Informations- und Kommunikationssysteme,
- I.
-
- 5.3
-
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
II.2)
- 1.3
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- I.
-
- 1.3
- I.
-
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
- I.
-
Informations- und Kommunikationssysteme,
- I.
-
Personalwesen
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
- II.
-
- 1.1
- II.
-
- 1.2
-
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- I.
-
Informations- und Kommunikationssysteme,
- I.
-
Kommunikation und Kooperation,
- I.
-
Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren
fortzuführen.
---
- 1)
- Abschnitt I
- 2)
- Abschnitt II
Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 VwFAngAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VwFAngAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 VwFAngAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Berufsausbildung und in der Fachrichtung Bundesverwaltung nach der in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 7 VwFAngAusbV Zwischenprüfung
... (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in Anlage 1 Abschnitt I und Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3941/a54732.htm