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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten (VwFAngAusbV k.a.Abk.)

V. v. 19.05.1999 BGBl. I S. 1029
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-268 Berufliche Bildung

Anlage 2 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten - Zeitliche Gliederung -


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

BGBl. I 1999, S. 1036 - 1037

Erstes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

1.1


Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes,

1.2


Berufsbildung,

1.3


Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

2

Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele a bis d,

4

Kommunikation und Kooperation, Lernziele b bis d,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

2

Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele e und f,

3

Informations- und Kommunikationssysteme,

5.2


Haushaltswesen

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

2

Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele c und d,

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

1.4


Umweltschutz,

2

Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele g und h,

5.4


Beschaffung

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.3


Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

2

Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele c bis f,

3

Informations- und Kommunikationssysteme

fortzuführen.

Zweites Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

5.3


Rechnungswesen, Lernziele a, c und d,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2

Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,

3

Informations- und Kommunikationssysteme,

5.4


Beschaffung

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

4

Kommunikation und Kooperation, Lernziele a, e und f,

6

Personalwesen

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

3

Informations- und Kommunikationssysteme

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition

7

Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.3


Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4


Umweltschutz,

2

Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,

3

Informations- und Kommunikationssysteme

fortzuführen.

Fachrichtung Bundesverwaltung

Drittes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

I.1)

5.1


Betriebliche Organisation,

I.


5.3


Rechnungswesen, Lernziele b und e,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I.


1.4


Umweltschutz,

I.


2

Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,

I.


3

Informations- und Kommunikationssysteme,

I.


5.3


Rechnungswesen, Lernziele a, c und d,

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

II.2)

1.3


Personalwirtschaft

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I.


1.3


Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

I.


2

Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,

I.


3

Informations- und Kommunikationssysteme,

I.


6

Personalwesen

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

II.


1.1


Fallbezogene Rechtsanwendung,

II.


1.2


Verwaltungshandeln in Arbeitsgebieten des Ausbildungsbetriebes

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I.


3

Informations- und Kommunikationssysteme,

I.


4

Kommunikation und Kooperation,

I.


7

Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren

fortzuführen.

---

1)
Abschnitt I

2)
Abschnitt II



 

Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 VwFAngAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VwFAngAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 VwFAngAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Berufsausbildung und in der Fachrichtung Bundesverwaltung nach der in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 7 VwFAngAusbV Zwischenprüfung
...  (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in Anlage 1 Abschnitt I und Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...