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Änderung Anhang 37 AbwV vom 01.03.2024

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Anhang 37 AbwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2024 geltenden Fassung
Anhang 37 AbwV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 66
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

Anhang 37 Herstellung anorganischer Pigmente


A Anwendungsbereich

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung anorganischer Pigmente folgender Bereiche stammt:

(Text neue Fassung)

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus folgenden Bereichen der Herstellung anorganischer Pigmente durch chemische oder physikalische Verfahren, einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt:

1. Blei- und Zinkpigmente,

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2. Cadmiumpigmente,

3.
Lithopone, Zinksulfidpigmente und gefälltes Bariumsulfat,

4.
Silikatische Füllstoffe,

5.
Eisenoxidpigmente,

6.
Chromoxidpigmente,

7.
Mischphasenpigmente, Pigment- und Farbkörpermischungen und Fritten.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von hochdispersen Oxiden und Tonträgerpigmenten sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.



2. Lithopone, Zinksulfidpigmente und gefälltes Bariumsulfat,

3.
Silikatische Füllstoffe,

4.
Eisenoxidpigmente,

5.
Chromoxidpigmente,

6.
Mischphasenpigmente, Pigment- und Farbkörpermischungen und Fritten sowie

7. Titandioxid,

7.1 Chloridverfahren,

7.2 Sulfatverfahren,

7.2.1 Stufenkeimverfahren,

7.2.2 Kombikeimverfahren.

Er gilt ferner für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser, das in dem genannten Bereich anfällt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus:

1.
der Herstellung von Stoffen und Zubereitungen durch Mischen, Lösen oder Abfüllen (Formulieren),

2. der Herstellung von hochdispersen Oxiden,

3. der Herstellung von Tonträgerpigmenten,

4. der Herstellung von Titandioxid-Mikrorutilen,

5.
indirekten Kühlsystemen und

6.
der Betriebswasseraufbereitung.

(3) Die in Teil C Absatz 1, 3 und 4 sowie in Teil D Absatz 1 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.


B Allgemeine Anforderungen

vorherige Änderung nächste Änderung

Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.



(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:

1. die Mehrfachnutzung und Kreislaufführung,

2. den Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung,

3. die Rückhaltung oder Rückgewinnung von Stoffen durch Aufbereitung von Mutterlaugen und durch optimierte Verfahren,

4. die Vorbehandlung von Abwasserteilströmen, die Schadstoffe enthalten, die bei der abschließenden Abwasserbehandlung nicht ausreichend behandelt
werden können, insbesondere Schwermetalle.

(2) Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser ist getrennt von behandlungsbedürftigem Abwasser abzuleiten.

(3) Es sind Rückhaltekapazitäten für Abwasser und Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung zurückgehaltenen Abwassers in einem dem Risiko angemessenem Umfang vorzuhalten, um bei außerplanmäßigen Betriebszuständen unkontrollierte Emissionen zu verhindern. Der Einleiter hat eine entsprechende Risikobewertung vorzunehmen.

(4) Bei mehreren abwassererzeugenden Betrieben am Standort hat der Inhaber der wasserrechtlichen Zulassung mit den betrieblich Verantwortlichen der übrigen abwassererzeugenden Betriebe die Aufgaben, die Verantwortlichkeiten und das Zusammenwirken im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung in geeigneter Form festzulegen.

(5) Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen. Das Abwasserkataster hat,
über die Angaben gemäß Anlage 2 Nummer 1 hinaus, folgende Informationen zu enthalten:

1. Angaben zu abwassererzeugenden Synthesen, Verfahren und Anlagen, einschließlich einer Darstellung der chemischen Hauptreaktionen in Form von Umsetzungsgleichungen sowie der wichtigsten Nebenreaktionen,

2. Daten über die biologische Eliminierbarkeit der organischen Schadstofffracht der Abwasserströme.

(6) Abwasserbehandlungsanlagen nach
§ 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie zugehörige Kanalisationen und Anlagen zur Entwässerung von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung sind so zu errichten und zu betreiben, dass Geruchs- und Lärmemissionen vermieden werden.

(7) Das Abwasser aus der Herstellung von Titandioxid darf nur eingeleitet werden, wenn

1. eine gezielte Schadstoffminderung für die Stoffe Eisen, Titan und Vanadium durchgeführt worden ist und

2. das Abwasser keine Abfälle im Sinne von Artikel 67 der Richtlinie 2010/75/EU enthält.


C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

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(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


Bereiche
| | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7

|
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
| mg/l | 100 | 150 | 100 | - | - | 70 | 100

| kg/t
| - | - | - | 0,6 | 4 | - | -

Ammoniumstickstoff (NH4-N)
| mg/l | - | - | - | - | 10 | - | -

Sulfat | kg/t | - | - | - | 600 | 1.600 | 1.200 | -

Sulfit | mg/l | - | - | 20 | - | - | 20 | -

Eisen | kg/t | - | - | - | - | 0,5 | - | -

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)
| | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2


(2) Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus
dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.

(3)
Bei der Eisenoxidpigmentherstellung (Bereich 5) gilt die Anforderung für Sulfat nur für die Herstellung nach dem Fäll- und dem Penniman-Verfahren. Für die Herstellung nach dem Anilinverfahren gilt für Sulfat ein Wert von 40 kg/t. Die Anforderung für Eisen gilt nur für Eisenoxidpigmente und technische Eisenoxide. Für transparente und hochreine Eisenoxidpigmente gilt für Eisen ein Wert von 1 kg/t.



(1) Für das Abwasser aus einem der in Teil A Absatz 1 genannten Bereiche gelten für die Einleitungsstelle in das Gewässer die folgenden Anforderungen:


Bereich
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7

Parameter |
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

TOC
| mg/l | 33 | 33 | 33 | 33 | 25 | 33 | 33

CSB | mg/l |
100 | 100 | 100 | 100 | 70 | 100 | 100

NH4-N
| mg/l | - | - | - | 10 | - | - | -

Chlorid
| kg/t | - | - | - | - | - | - | 1, 2

Sulfat | kg/t | - | - | 600 | 16003 | 1200 | - | 5004

Sulfit | mg/l | - | 20 | - | - | 20 | - | -

Eisen | kg/t | - | - | - | 0,505 | - | - | -

GEi
| | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2

---
1 Für die Herstellung von Titandioxid nach
dem Sulfatverfahren gelten bei Verwendung von Schlacke folgende Anforderungen:
1. Für die Herstellung nach dem Stufenkeimverfahren: 70 kg/t.
2. Für die Herstellung nach dem Kombikeimverfahren: 165 kg/t
2 Für die Herstellung von Titandioxid nach dem Chloridverfahren nach Anhang VIII Teil 1 Nummer 2 Buchstabe c
der Richtlinie 2010/75/EU gelten folgende Anforderungen:
1.
Bei der Verwendung von natürlichem Rutil: 130 kg/t,
2. bei der Verwendung von synthetischem Rutil: 228 kg/t,
3. bei der Verwendung von Schlacke: 330 kg/t.
4. Für Einleitungen in Küstengewässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) und für Übergangsgewässer nach § 2 Nummer 2 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373) kann bei Verwendung von Schlacke ein Emissionswert von 450 kg/t festgelegt werden.
5. Wird mehr als ein Einsatzstoff verwendet, gelten
die Emissionswerte für Chlorid proportional zu der Menge der verwendeten Einsatzstoffe.
3 Die
Anforderung gilt für die Herstellung von Eisenoxidpigmenten nach dem Fäll- und dem Penniman-Verfahren. Für die Herstellung nach dem Anilinverfahren gilt ein Wert von 40 kg/t.
4
Die Anforderung gilt nur für die Herstellung von Titandioxid nach dem Sulfatverfahren.
5 Die Anforderung gilt für
Eisenoxidpigmente und technische Eisenoxide. Für transparente und hochreine Eisenoxidpigmente gilt ein Wert von 1 kg/t.
---

(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) nach Absatz 1 ergeben sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Produktionskapazität, die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegt. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms, der mit der Probenahme korrespondiert.

(3) Für den Parameter 'abfiltrierbare Stoffe' ist bei Überschreiten der Fracht von 3,5 Tonnen/a eine Konzentration von 35 mg/l im Jahresmittel einzuhalten. Diese Anforderung gilt nicht für die Herstellung von Titandioxid (Bereich 7).

(4) Für die folgenden Schwermetalle sind bei Überschreiten der nachfolgend genannten eingeleiteten Jahresfrachten folgende Konzentrationen als Jahresmittelwerte einzuhalten:


Parameter | Jahresfracht | Konzentration
(Jahresmittelwert)

Chrom, gesamt | 2,5 kg/a | 0,025 mg/l

Kupfer | 5,0 kg/a | 0,050 mg/l

Nickel | 5,0 kg/a | 0,050 mg/l

Zink | 30 kg/a | 0,30 mg/l


Die Jahresmittelwerte gelten nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung anorganischer Schwermetallverbindungen stammt, sowie für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Verarbeitung metallkontaminierter fester anorganischer Rohstoffe stammt.

(5) Die Parameter nach den Absätzen 3 und 4 sind nach Teil H Absatz 1 zu messen. Die Ergebnisse der Messungen stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.


D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

vorherige Änderung

(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:


Bereiche
| | 1 | 2 | 3 | 5 | 6 | 7

|
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

Anilin | kg/t | - | - | - | 0,2 | - | -

Barium | mg/l | - | - | 2 | - | - | -

Blei | kg/t | 0,04 | - | - | - | - | -

Cadmium | mg/l | - | - | 0,01 | - | - | -

| kg/t
| - | 0,15 | - | - | - | -

Chrom, gesamt | mg/l | - | - | - | - | - | 0,5

| kg/t
| 0,03 | - | - | - | 0,02 | -

Cobalt | mg/l | - | - | - | - | - | 1

Kupfer | mg/l | - | - | - | - | - | 0,5

Nickel | mg/l | - | - | - | - | - | 0,5

Sulfid, leicht freisetzbar | mg/l | - | - | 1 | - | - | -

Zink | mg/l | 2 | 2 | 2 | - | - | 0,5


(2) Bei der Eisenoxidpigmentherstellung (Bereich 5) gilt die
Anforderung des Absatzes 1 für Anilin nur für die Herstellung nach dem Anilinverfahren.

(3)
Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) bei der Herstellung von Cadmiumpigmenten beziehen sich auf die eingesetzte Cadmiummenge.

(4)
Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.



(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Absatz 1 genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:


Bereich
| 1 | 2 | 4 | 5 | 6 | 7.1 | 7.2

Parameter |
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

Anilin | kg/t | | | 0,201 | | | |

Barium | mg/l | | 2,0 | | | | |

Blei | kg/t | 0,040 | | | | | 0,0050 | 0,030

Cadmium | mg/l | | 0,010 | | | | |

g/t
| | | | | | 0,20 | 2,0

Chrom, gesamt | mg/l | | | | | 0,50 | | 0,502

kg/t
| 0,030 | | | 0,020 | | 0,010 | 0,0502

Cobalt | mg/l | | | | | 1,0 | |

Kupfer | mg/l | | | | | 0,50 | |

kg/t | | | | | | 0,010 | 0,020

Nickel | mg/l | | | | | 0,50 | |

kg/t | | | | | | 0,0050 | 0,015

Quecksilber | g/t | | | | | | 0,10 | 1,5

Sulfid, leicht freisetzbar | mg/l | | 1,0 | | | | |

Zink | mg/l | 2,0 | 2,0 | | | 0,50 | |

---
1 Die
Anforderung gilt nur für die Herstellung nach dem Anilinverfahren.
2 Es gilt entweder die Anforderung an die Konzentration oder an die produktionsspezifische Fracht.
---


(2)
Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t und g/t) nach Absatz 1 ergeben sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Produktionskapazität, die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegt. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms, der mit der Probenahme korrespondiert.

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

Abweichend von Teil B Absatz 2 kann bei vorhandenen Anlagen zur Ableitung von behandlungsbedürftigem Abwasser, die vor dem 1. März 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht behandlungsbedürftiges Abwasser zusammen mit behandlungsbedürftigem Abwasser abgeleitet werden.

G Abfallrechtliche Anforderungen

Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.

H Betreiberpflichten

(1) Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer in der durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen:


Parameter | Mindesthäufigkeit

TOC | Täglich

Abfiltrierbare Stoffe | Täglich

Chrom, gesamt, Kupfer, Nickel, Zink, Blei | Monatlich

Andere Schwermetalle, sofern in der wasserrechtlichen
Zulassung begrenzt | Monatlich

Nges oder TNb | Täglich1

---
1 Der Parameter ist nur für die Herstellung von Eisenoxidpigmenten (Bereich 4) zu messen.
---

Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom und in der Konzentration können die Messungen nach Maßgabe behördlicher Festlegung auch in der zeitproportional entnommenen Probe erfolgen. Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach näherer Maßgabe behördlicher Festlegung verringert werden.

(2) Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach Teil C Absatz 3 und 4 errechnen sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1.

(3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.

(4) Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.


(heute geltende Fassung)