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Änderung Anhang 21 AbwV vom 20.04.2024

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Anhang 21 AbwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.04.2024 geltenden Fassung
Anhang 21 AbwV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 132
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anhang 21 Mälzereien


(Text neue Fassung)

Anhang 21 (aufgehoben)


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A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Malz aus Getreide stammt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der in einer Brauerei integrierten Mälzerei, soweit sie nur den Bedarf der jeweiligen Brauerei abdeckt, sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

B Allgemeine Anforderungen

Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l

Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 25

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 110


(2) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m³ nicht übersteigt, eine Probe durch Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.



 
 

 
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