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Änderung Anhang 50 AbwV vom 01.06.2012
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Anhang 50 AbwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung | Anhang 50 AbwV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2012 geltenden Fassung durch Artikel 5 Abs. 8 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212 |
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(Textabschnitt unverändert) Anhang 50 Zahnbehandlung | |
A Anwendungsbereich (1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Behandlungsplätzen in Zahnarztpraxen und Zahnkliniken, bei denen Amalgam anfällt, stammt. (2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Filmentwicklung sowie für sanitäres Abwasser. | |
(Text alte Fassung) B Allgemeine Anforderungen | (Text neue Fassung) B Allgemeine Anforderungen |
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt. | |
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle | C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle |
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer keine zusätzlichen Anforderungen gestellt. | |
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung | D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung |
An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser keine zusätzlichen Anforderungen gestellt. | |
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls | E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls |
(1) Die Amalgamfracht des Rohabwassers aus den Behandlungsplätzen ist am Ort des Abwasseranfalls um 95 Prozent zu verringern. (2) Die Anforderung nach Absatz 1 gilt als eingehalten, wenn 1. in den Abwasserablauf der Behandlungsplätze vor Vermischung mit dem sonstigen Sanitärabwasser ein durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder sonst nach Landesrecht zugelassener Amalgamabscheider eingebaut und betrieben wird und dieser einen Abscheidewirkungsgrad von mindestens 95 Prozent aufweist, 2. Abwasser, das beim Umgang mit Amalgam anfällt, über den Amalgamabscheider geleitet wird, 3. für die Absaugung des Abwassers der Behandlungsplätze Verfahren angewendet werden, die den Einsatz von Wasser so gering halten, dass der Amalgamabscheider seinen vorgeschriebenen Wirkungsgrad einhalten kann, 4. der Amalgamabscheider regelmäßig entsprechend der Zulassung gewartet und entleert wird und hierüber schriftliche Nachweise (Wartungsbericht, Abnahmebescheinigung für Abscheidegut) geführt werden und 5. der Amalgamabscheider vor Inbetriebnahme und in Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf seinen ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird. | |
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen | F Anforderungen für vorhandene Einleitungen |
Für vorhandene Einleitungen werden keine abweichenden Anforderungen gestellt. | |
G Abfallrechtliche Anforderungen Das abgeschiedene Amalgam ist in einem dazu geeigneten Behälter aufzufangen und über die Anforderungen des Teils E hinaus gemäß den geltenden Hygienebestimmungen und, soweit es sich bei dem Abscheidegut um Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, nach den abfallrechtlichen Vorschriften einer Verwertung zuzuführen. | G Abfallrechtliche Anforderungen Das abgeschiedene Amalgam ist in einem dazu geeigneten Behälter aufzufangen und über die Anforderungen des Teils E hinaus gemäß den geltenden Hygienebestimmungen und, soweit es sich bei dem Abscheidegut um Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, nach den abfallrechtlichen Vorschriften einer Verwertung zuzuführen. |
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