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Änderung § 7 AbwV vom 02.05.2013

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§ 7 AbwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung
§ 7 AbwV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung

 


Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 Abwasser einleitet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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