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Änderung Anhang 22 AbwV vom 31.08.2018
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Anhang 22 AbwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.08.2018 geltenden Fassung | Anhang 22 AbwV n.F. (neue Fassung) in der am 31.08.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.08.2018 BGBl. I S. 1327 |
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(Textabschnitt unverändert) Anhang 22 Chemische Industrie | |
A Anwendungsbereich (1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, das im Wesentlichen bei der Herstellung von Stoffen durch chemische, biochemische oder physikalische Verfahren einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung anfällt. (2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwassereinleitungen von weniger als 10 m³ je Tag. Dieser Anhang gilt ferner nicht für Abwasser, das aus der Sodaherstellung oder der Herstellung von Kalidüngemitteln stammt. (3) Für Abwasser, das aus dem Formulieren (Herstellen von Stoffen und Zubereitungen durch Mischen, Lösen oder Abfüllen) stammt und ohne Vermischung mit anderem Abwasser, das unter den Anwendungsbereich dieses Anhangs fällt, eingeleitet wird, gilt nur Teil B dieses Anhangs. Teil B gilt für den Ort des Anfalls des Abwassers. B Allgemeine Anforderungen Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist: - Einsatz Wasser sparender Verfahren, wie Gegenstromwäsche, - Mehrfachnutzung und Kreislaufführung, z.B. bei Wasch- und Reinigungsvorgängen, - Indirektkühlung, z.B. anstelle des Einsatzes von Einspritzkondensatoren oder Einspritzkühlern zur Kühlung von Dampfphasen, - Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung, - Rückhaltung oder Rückgewinnung von Stoffen durch Aufbereitung von Mutterlaugen und durch optimierte Verfahren, - Einsatz schadstoffarmer Roh- und Hilfsstoffe. Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen. C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle (1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: 1. Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB): Für Abwasserströme, deren CSB-Konzentration am Entstehungsort des Abwassers beträgt: a) mehr als 50.000 mg/l, gilt eine CSB-Konzentration von 2.500 mg/l, b) mehr als 750 mg/l, gilt eine CSB-Konzentration, die einer Verminderung des CSB um 90 Prozent entspricht, c) 750 mg/l oder weniger, gilt eine CSB-Konzentration von 75 mg/l, d) weniger als 75 mg/l, gilt die tatsächliche CSB-Konzentration am Entstehungsort. Die Anforderungen gelten auch als eingehalten, wenn unter Beachtung von Teil B eine CSB-Konzentration von 75 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe eingehalten wird. 2. Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges): 50 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe. In der wasserrechtlichen Zulassung kann eine höhere Konzentration bis zu 75 mg/l festgesetzt werden, wenn eine Verminderung der Stickstofffracht um 75 Prozent eingehalten wird. Der festgesetzte Wert gilt auch als eingehalten, wenn er, bestimmt als 'gesamter gebundener Stickstoff (TNb)', eingehalten wird. 3. Phosphor, gesamt: 2 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe. | |
(Text alte Fassung) Die Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Wert, bestimmt als Phosphorverbindungen als Phosphor, gesamt, eingehalten wird. | (Text neue Fassung) |
4. Giftigkeit: Giftigkeit gegenüber Fischeiern GEi = 2 Giftigkeit gegenüber Daphnien GD = 8 Giftigkeit gegenüber Algen GA = 16 Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien GL = 32 Erbgutveränderndes Potential (umu-Test) GM = 1,5 Die Anforderungen beziehen sich auf die qualifizierte Stichprobe oder die 2-Stunden-Mischprobe. (2) Werden im Einvernehmen mit der Wasserbehörde zur Verringerung der CSB-Fracht verfahrensintegrierte Maßnahmen angewandt, so ist die vor Durchführung der Maßnahme maßgebende Fracht zugrunde zu legen. (3) Für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) ist in der wasserrechtlichen Zulassung die Gesamtfracht in 0,5 oder 2 Stunden zu begrenzen. Die Gesamtfracht ergibt sich aus der Summe der Einzelfrachten der einzelnen Abwasserströme. Die einzuhaltende Gesamtfracht bezieht sich auf die Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und den mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom in 0,5 oder 2 Stunden. D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung (1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt: 1. Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) a) Abwasser aus der Herstellung von Epichlorhydrin, Propylenoxid und Butylenoxid: 3 mg/l b) Abwasser aus der zweistufigen Herstellung von Acetaldehyd: 80 g/t c) Abwasser aus der einstufigen Herstellung von Acetaldehyd: 30 g/t d) Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten organischen Farbstoffen und aromatischen Zwischenprodukten, soweit diese überwiegend der Herstellung organischer Farbstoffe dienen: 8 mg/l e) Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten pharmazeutischen Wirkstoffen: 8 mg/l f) Abwasser der Herstellung von C1-CKW durch Methanchlorierung und Methanolveresterung sowie von Tetrachlormethan und Tetrachlorethen durch Perchlorierung: 10 g/t g) Abwasser aus der Herstellung von 1.2-Dichlorethan (EDC), auch einschließlich Weiterverarbeitung zu Vinylchlorid (VC): 2 g/t Der Frachtwert bezieht sich auf die Produktionskapazität für gereinigtes EDC. Die Kapazität ist unter Berücksichtigung des EDC-Anteils festzulegen, der in der mit der EDC-Produktionseinheit gekoppelten VC-Einheit nicht gekrackt und in der EDC-Reinigungsanlage in den Produktionskreis zurückgeführt wird. h) Abwasser aus der Herstellung von Polyvinylchlorid (PVC): 5 g/t i) Abwasserströme, bei denen eine AOX-Konzentration von 0,1 mg/l überschritten und von 1 mg/l ohne gezielte Maßnahmen unterschritten wird: 0,3 mg/l j) Nicht gesondert geregelte Abwasserströme aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder der Anwendung von Stoffen, in denen eine Konzentration von 1 mg/l überschritten oder durch gezielte Maßnahmen unterschritten wird: 1 mg/l oder 20 g/t Der Frachtwert bezieht sich auf die Kapazität der organischen Zielprodukte. Er gilt nicht für die Anwendung von Stoffen. 2. Sonstige Stoffe | Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l I | II Quecksilber | 0,05 | 0,001 Cadmium | 0,2 | 0,005 Kupfer | 0,5 | 0,1 Nickel | 0,5 | 0,05 Blei | 0,5 | 0,05 Chrom, gesamt | 0,5 | 0,05 Zink | 2 | 0,2 Zinn | 2 | 0,2 Die Anforderungen der Spalte I gelten für Abwasserströme aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder Anwendung dieser Stoffe. Die Anforderungen der Spalte II gelten für Abwasserströme, die nicht aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder Anwendung dieser Stoffe stammen, aber dennoch mit solchen Stoffen unterhalb der Konzentrationswerte der Spalte I belastet sind. (2) Bei Einhaltung der Anforderungen an AOX und der allgemeinen Anforderungen nach Teil B gelten auch die Anforderungen des Anhangs 48 Teil 10 als eingehalten. (3) Die Anforderungen an den AOX gelten nicht für jodorganische Stoffe im Abwasser aus der Herstellung und Abfüllung von Röntgenkontrastmitteln. (4) Für die adsorbierbaren organisch gebundenen Halogene (AOX) und die in Absatz 1 Nr. 2 begrenzten Stoffe sind in der wasserrechtlichen Zulassung die Gesamtfracht je Parameter in 0,5 oder 2 Stunden zu begrenzen. Die jeweilige Gesamtfracht ergibt sich aus der Summe der Einzelfrachten der einzelnen Abwasserströme. Die einzuhaltende Gesamtfracht bezieht sich auf die Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und den mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom in 0,5 oder 2 Stunden. (5) Ein Abwasserstrom darf mit anderem Abwasser nur vermischt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die für den Ort des Entstehens ermittelte Fracht an organisch gebundenem Kohlenstoff, gesamt (TOC), dieses Abwasserstromes insgesamt um 80 Prozent vermindert wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn die aus dem jeweiligen Abwasserstrom in das Gewässer eingeleitete TOC-Restfracht 20 kg je Tag oder 300 kg je Jahr oder 1 kg je Tonne Produktionskapazität des organischen Zielproduktes nicht überschreitet. Für den Nachweis der Frachtverringerung ist für physikalisch-chemische Abwasserbehandlungsanlagen der TOC-Eliminationsgrad dieser Anlagen und für biologische Abwasserbehandlungsanlagen das Ergebnis einer Untersuchung nach Nummer 407 der Anlage zu § 4 zugrunde zu legen. E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls (1) Für Chrom VI ist eine Konzentration von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten. (2) Für ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX) ist eine Konzentration von 10 mg/l in der Stichprobe einzuhalten. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn sie vor dem Einlauf in eine Kanalisation erreicht wird, ohne dass vorher ein Austrittsverlust zu besorgen oder das Abwasser verdünnt worden ist. F Anforderungen für vorhandene Einleitungen (1) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 1999 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten die Bestimmungen der Teile A, B, C und D nur, soweit in den Absätzen 2 bis 5 keine abweichenden Anforderungen festgelegt sind. (2) Abweichend von Teil B ist der Nachweis zur Einhaltung der allgemeinen Anforderungen in einem betrieblichen Abwasserkataster nur für 90 Prozent der jeweils parameterbezogenen Gesamtfrachten zu erbringen. Der Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung ist nur für die Parameter der Teile D und E zu prüfen. Auf eine zusätzliche Prüfung hinsichtlich anderer Parameter kann verzichtet werden. (3) Die Anforderungen des Teils C an den CSB gelten nicht für das Abwasser aus der Herstellung von Polyacrylnitril. (4) An folgende Abwasserströme werden abweichend von Teil D vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen an den AOX gestellt: 1. Abwasser aus der Herstellung von EDC, auch einschließlich Weiterverarbeitung zu VC: 5 g/t (Produktionskapazität von gereinigtem EDC) 2. Abwasser aus der Herstellung von PVC: 1 mg/l oder 20 g/t (5) Die Anforderungen für das erbgutverändernde Potential (umu-Test) nach Teil C Abs. 1 und den TOC nach Teil D Abs. 5 gelten nicht. |
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