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Änderung Anhang 20 AbwV vom 26.10.2007
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Anhang 20 AbwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.10.2007 geltenden Fassung | Anhang 20 AbwV n.F. (neue Fassung) in der am 26.10.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2461 |
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(Text alte Fassung) Anhang 20 Fleischmehlindustrie | (Text neue Fassung)Anhang 20 Verarbeitung tierischer Nebenprodukte |
(Textabschnitt unverändert) A Anwendungsbereich | |
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen beim Sammeln, Lagern und Verarbeiten von Tierkörpern, Tierkörperteilen sowie tierischen Erzeugnissen in Sammelstellen, Tierkörperbeseitigungsanstalten sowie Spezial- und Ausnahmebetrieben im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313, 2610) entsteht. | (1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen beim Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln und Verarbeiten von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten, in Lagerbetrieben, Zwischenbehandlungsbetrieben und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1, 2 und 3 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) entsteht. |
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen. | |
B Allgemeine Anforderungen | B Allgemeine Anforderungen |
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist: 1. Kühlhalten des Rohmaterials bei der Verwahrung und Gewährleistung einer schnellen Verarbeitung, 2. Einsatz von unvergälltem Salz bei der Häute- und Fellkonservierung, 3. Rückhalten von Salzlaken aus der Häutesalzung mittels geeigneter Verfahren wie trockene Entsorgung oder Rückführung in die Produktion. | |
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle | C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle |
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: | Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 150 | |
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen ( BSB5 ) | 25 Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff ( Nges ) | 50 | Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 25 Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | 50 |
(2) Die Anforderung für Stickstoff, gesamt, gilt bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. (3) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind, eine Probe durch Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l. | |
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung | D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung |
Das Abwasser darf vor Vermischung mit Abwasser anderer Herkunftsbereiche einen Wert von 0,1 mg/l für adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) in der Stichprobe nicht überschreiten. Die Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn die eingesetzten Reinigungs- und Desinfektionsmittel oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffe keine organisch gebundenen Halogenverbindungen oder Halogen abspaltenden Stoffe enthalten. Der Nachweis kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine der in Satz 1 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten. |
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