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Änderung Anhang 13 AbwV vom 24.06.2020

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Anhang 13 AbwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung
Anhang 13 AbwV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.06.2020 BGBl. I S. 1287

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Anhang 13 Holzfaserplatten


(Text neue Fassung)

Anhang 13 Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten


(Textabschnitt unverändert)

A Anwendungsbereich

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(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Holzfaserplatten stammt.



(1) Dieser Anhang gilt

1.
für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten stammt, und

2. für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser.


(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

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(3) Die in Teil C Absatz 1 und 5 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.

B Allgemeine Anforderungen

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Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.



(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:

1. Sammlung des betriebsspezifisch verunreinigten Niederschlagswassers, einschließlich des Niederschlagswassers von befestigten Lagerplätzen für Holz aller Art, ausgenommen Rundholz und Schwarten,

2. weitgehendes Recycling des Prozesswassers aus dem Waschen, Kochen und Zerfasern von Hackschnitzeln zur Herstellung von Holzfasern,

3. weitgehendes Recycling des Wassers aus Abgas-Nassreinigungssystemen; wenn Abwasser aus der Abgas-Nassreinigung anfällt, ist es einer biologischen Behandlung oder einer anderen geeigneten Abwasserbehandlung zuzuführen.

(2) Prozessabwasser und betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser sind getrennt zu behandeln.


C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

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(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe


Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | kg/t | 0,2

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | kg/t | 1

Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion | g/t | 0,3



(1) Für Anlagen mit einer Produktionskapazität von 600 m³ oder mehr je Tag darf für das betriebsspezifisch verunreinigte Niederschlagswasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer ein Jahresmittelwert für abfiltrierbare Stoffe von 40 mg/l in der qualifizierten Stichprobe nicht überschritten werden. Die abfiltrierbaren Stoffe sind nach Teil H Absatz 1 Nummer 1 zu messen. Die Ergebnisse der Messungen nach Satz 2 stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.

(2)
An das Prozessabwasser aus der Herstellung von Holzfaserplatten und Holzfasermatten werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe


Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | kg/t | 0,20

Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC) | kg/t | 0,30

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | kg/t | 1,0

Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion | g/t | 0,30

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | | 2

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(2)
Für harte Faserplatten (Dichte größer als 900 kg/m³), die im Nassverfahren hergestellt werden und eine Faserfeuchte von mehr als 20 Prozent im Stadium der Plattenformung aufweisen, gilt ein Wert für den CSB von 2 kg/t.

(3)
Die produktionsspezifischen Anforderungen (g/t; kg/t) nach den Absätzen 1 und 2 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität an Faserplatten (absolut trocken) in 0,5 oder 2 Stunden. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.




(3)
Für Prozessabwasser aus der Herstellung von Holzfaserplatten mit einer Dichte von mehr als 900 kg/m³, die im Nassverfahren hergestellt werden und eine Faserfeuchte von mehr als 20 Prozent im Stadium der Plattenformung aufweisen, gilt abweichend von Absatz 2 für den CSB ein Wert von 2,0 kg/t und für den TOC ein Wert von 0,70 kg/t.

(4)
Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität an Holzfaserplatten oder Holzfasermatten (absolut trocken) in 0,5 oder 2 Stunden. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms, der mit der Probenahme korrespondiert.

(5) Unbeschadet der Anforderungen nach Absatz 2 dürfen an der Einleitungsstelle in das Gewässer im Prozessabwasser aus Anlagen mit einer Produktionskapazität von 600 m³ oder mehr je Tag folgende Jahresmittelwerte nicht überschritten werden:


| Jahresmittelwert
mg/l

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 200

Abfiltrierbare Stoffe | 35


Die Anforderung an den CSB gilt als eingehalten, wenn der TOC im Jahresmittel einen Wert von 70 mg/l nicht überschreitet. Der CSB oder der TOC sowie die abfiltrierbaren Stoffe sind nach Teil H Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b zu messen. Die Ergebnisse der Messungen nach Satz 3 stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.


D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

vorherige Änderung

An das Abwasser wird vor der Vermischung mit anderem Abwasser für adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) eine Anforderung von 0,3 g/t gestellt. Die Anforderung bezieht sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität an Faserplatten (absolut trocken) in 0,5 oder 2 Stunden. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der Stichprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.



Im Prozessabwasser darf vor der Vermischung mit anderem Abwasser für adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) ein Wert von 0,30 g/t nicht überschritten werden. Die Anforderung bezieht sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität an Holzfaserplatten und Holzfasermatten (absolut trocken) in 0,5 oder 2 Stunden. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der Stichprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms, der mit der Probenahme korrespondiert.

E Anforderungen an das Abwasser für
den Ort des Anfalls

An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

Abweichend von Teil B Absatz 2 kann bei vorhandenen Abwasserbehandlungsanlagen, die vor dem 24. Juni 2020 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung
der zuständigen Behörde Prozessabwasser und betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser zusammen behandelt werden.

G Abfallrechtliche Anforderungen

Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.

H Betreiberpflichten

(1) Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten mit einer Produktionskapazität von 600 m³ oder mehr je Tag haben mindestens folgende Messungen im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer vorzunehmen:

1. Für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser ist während einer Einleitung der Parameter abfiltrierbare Stoffe in der qualifizierten
Stichprobe zu messen; die Messungen sind bei Niederschlagsereignissen mindestens einmal in drei Monaten durchzuführen.

2. Für Prozessabwasser sind mindestens wöchentlich in der 2-Stunden-Mischprobe oder in der qualifizierten Stichprobe folgende Parameter zu messen:

a) abfiltrierbare Stoffe,

b) CSB oder TOC.

3. Für Prozessabwasser sind mindestens alle sechs Monate in der 2-Stunden-Mischprobe oder in der qualifizierten Stichprobe folgende Parameter zu messen:

a) Arsen,

b) Chrom, gesamt,

c) Kupfer,

d) Nickel,

e) Blei
und

f) Zink.

(2) Die Jahresmittelwerte nach Teil C Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 und 2 errechnen sich
aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2.

(3) Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten
mit einer Produktionskapazität von 600 m³ oder mehr je Tag haben einen Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.

(4) Die Messungen
der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.