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§ 1 - Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte (StrKrVerkLeistV k.a.Abk.)
V. v. 10.08.1976 BGBl. I S. 2128; zuletzt geändert durch Artikel 500 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 18.08.1976; FNA: 930-6-2 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 18.08.1976; FNA: 930-6-2 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 1 Umfang der Leistungspflicht
(1) Die öffentlichen Eisenbahnen erbringen Verkehrsleistungen für die Streitkräfte nach § 10 Abs. 1 des Verkehrssicherstellungsgesetzes im Rahmen ihres Leistungsangebots.
(2) Die öffentlichen Eisenbahnen erbringen Verkehrsleistungen für die Streitkräfte über Absatz 1 hinaus bis zur Grenze ihrer Leistungsfähigkeit, wenn und soweit die Streitkräfte dies
- 1.
- zur Erhöhung ihrer Einsatzbereitschaft mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur oder
- 2.
- im Spannungs- oder im Verteidigungsfall (Artikel 80a und Artikel 115a des Grundgesetzes)
(3) 1Fordern die Streitkräfte Verkehrsleistungen nach Absatz 2, die nur unter Einschränkung oder Beschränkung des öffentlichen Verkehrs erbracht werden können, hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder die von ihm bestimmte Behörde unter Beteiligung der Streitkräfte einen Ausgleich der zivilen und militärischen Interessen im Sinne des § 16 des Verkehrssicherstellungsgesetzes zu veranlassen. 2Soweit danach Einschränkungen oder Beschränkungen des öffentlichen Verkehrs unumgänglich sind, ruhen für die Dauer der geforderten Verkehrsleistungen die ihnen entgegenstehenden Beförderungspflichten der Eisenbahnen für den öffentlichen Verkehr.
Text in der Fassung des Artikels 500 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
Frühere Fassungen von § 1 Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 500 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 487 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 StrKrVerkLeistV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrKrVerkLeistV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 StrKrVerkLeistV Anzuwendende Vorschriften
... Verkehrsleistungen der öffentlichen Eisenbahnen für die Streitkräfte nach § 1 werden nach den allgemein geltenden Vorschriften erbracht, soweit nicht durch diese Verordnung ... ist oder zugelassen wird. (2) Für die Abgeltung von Leistungen nach § 1 gelten die besonderen Vereinbarungen zwischen den Streitkräften und den öffentlichen ...
§ 3 StrKrVerkLeistV Anmeldung von Verkehrsleistungen
... öffentlichen Eisenbahnen können für Verkehrsleistungen nach § 1 besondere Anmeldungen fordern. Art und Umfang der Verkehrsleistungen und Anmeldefristen ...
§ 4 StrKrVerkLeistV Vorrang (vom 08.09.2015)
... im Sinne des § 1 haben die öffentlichen Eisenbahnen mit betrieblichem Vorrang abzuwickeln, wenn und soweit die ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs
V. v. 09.09.1976 BGBl. I S. 2730; zuletzt geändert durch Artikel 501 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 2 EBSiV Sicherstellung von Beförderungsmitteln
... Weise bekanntzumachen. (4) Die Befugnis der Eisenbahnen, auf Grund des § 1 Abs. 3 der Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 487 9. ZustAnpV Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte
... In § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 sowie § 4 Satz 2 der Verordnung über Verkehrsleistungen ...
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